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Verbrennen von Grünschnitt


Für das Verbrennen von Grünschnitt und Gärtnerischen Abfällen gelten bestimmte Voraussetzungen und Anforderungen:

  • Pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken anfallen können außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, verbrannt werden, soweit sie nicht anderweitig entsorgt bzw. verarbeitet werden können.
  • Bitte bedenken Sie auch, dass andere Abfälle, wie z. B. behandeltes Holz, überhaupt nicht verbrannt werden dürfen.
  • Diese Abfälle dürfen nur unter ständiger Aufsicht von einer zuverlässigen Person bei trockenem Wetter von Montag bis Freitag in der Zeit von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr, samstags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr, verbrannt werden.
  • Die Abfälle müssen so trocken sein, dass sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen.
  • Das Abbrennen der Abfälle ist so zu steuern, dass das Feuer unter ständiger Kontrolle gehalten wird.
  • Bevor die Feuerstelle verlassen wird ist durch die Aufsichtsperson sicherzustellen, dass Feuer und Glut erloschen sind.

Folgende Mindestabstände sind einzuhalten:

Eine Anmeldung solcher Grünschnittverbrennungen bei der Gemeinde, Ordnungsbehörde, Feuerwehr usw. ist, wie von vielen irrtümlich angenommen, nicht erforderlich.

Wichtig ist jedoch unbedingt die Einhaltung der Vorschriften.

Für das Schneiden von Gehölzen gelten die Schutzzeiten nach dem Naturschutzgesetz (01.03. - 30.09.) - weitere Informationen hierzu vom Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen. 

Sollte mindestens eine dieser Vorschriften nicht eingehalten werden und es zu einem Feuerwehreinsatz kommen, zählt das ursprünglich geplante „Nutzfeuer“ als Schadensfeuer und ist durch die Feuerwehr abzulöschen. Dieser Einsatz wird dem Verantwortlichen in Rechnung gestellt.

Für Rückfragen steht das Ordnungsamt der Gemeinde, Herr Simon Mager 06253/200140, ordnungsamt@gemeinde-fuerth.de zur Verfügung.

Fürth im Februar 2024

Ordnungsamt

Gemeinde Fürth