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Gefahrenabwehrverordnung über die Einschränkung des Trinkwasserverbrauchs bei Notständen in der Wasserversorgung


Aufgrund der §§ 71, 74 und 77 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 22. März 2023 (GVBl. S. 150) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Fürth/Odenwald in ihrer Sitzung am 18. Juli 2023 eine Gefahrenabwehrverordnung beschlossen, die Sie hier finden.